CWS - Informationen - Rechtliche Hinweise
Rechtliche Hinweise

a) Freiwillige Wiederholung 

Der Antrag auf freiwillige Wiederholung eines Schuljahres muss spätestens zwei Monate vor Zeugnisausgabe am Ende des Schuljahres schriftlich an die Schulleitung gestellt sein. Die Klassenkonferenz berät und entscheidet dann verbindlich über  den  Antrag.  Die  Wiederholung ist nur zweimal während des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule möglich, davon einmal in  der  gymnasialen Oberstufe. Ein Rücktritt  aus  einer  Jgst.,  die wiederholt wird, oder  in eine Jgst., die wiederholt wurde, ist in der Regel nicht zulässig. Der Rücktritt wird außer in der Stufe 5 sofort nach der Entscheidung durch die Konferenz vollzogen.

b) Ein Übergang in die Stufe 10 der Realschule ist nur zum Beginn eines Schuljahres möglich.

c) Beurlaubung von Schülern 

•  Der Klassenlehrer / Tutor kann Schülern seiner Klasse bzw. seines Kurses Urlaub aus wichtigen Gründen bis zu zwei Tagen gewähren, sofern diese nicht an Ferien angrenzen.
•  Für eine Beurlaubung von mehr als zwei Tagen ist die Schulleiterin zuständig.
•  Wichtig! Schülerinnen und Schüler können unmittelbar vor oder nach einem   Ferienabschnitt nur  in Ausnahmefällen und aus wichtigen Gründen beurlaubt werden. Entsprechende Anträge sind spätestens drei Wochen vor Beginn des jeweiligen Urlaubs (wenn er vor einem Ferienabschnitt  liegt)  bzw.  spätestens  drei Wochen  vor  dem  Beginn  des  jeweiligen  Ferienabschnitts (wenn der Urlaub nach diesem Ferienabschnitt liegt) beim Schulleiter schriftlich zu stellen und zu  begründen.  Der  Schulleiter  entscheidet  über  die  Beurlaubung.  Ein  typischer  Genehmigungsfall  ist z. B. eine ärztlich verordnete Heilkur. Hingegen  ist eine Beurlaubung zum Zweke des Familienurlaubs o. Ä. nicht möglich, wie sich aus der im Wortlaut wiedergegebenen
Verfügung des Staatlichen Schulamtes vom 02.05.2001 ergibt: „Nach § 19 Abs. 3 der Dienstordnung sind die Schulleiterinnen und Schulleiter für die Beurlaubung vor den Ferien unabhängig von der Dauer der beantragten bzw. gewährten Beurlaubung zuständig. Anträge  auf Beurlaubung  vor  den Ferien  bzw.  im unmittelbaren Anschluss an die Ferien  sind  in aller Regel abzulehnen. Die Behauptung, es seien nach Ferienbeginn bzw. vor Ferienende keine Flugplätze in das gewünschte Feriengebiet zu finden, ist in keinem Fall ein Grund für eine Beurlaubung des betref-
fenden Schülers. Das gilt auch dann, wenn der Urlaub  in der Heimat der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers verbracht werden soll. Sollten  in diesen Fällen die betreffenden Schüler  trotz der Verweigerung der Beurlaubung dem Unter-
richt fernbleiben, bitte ich Sie, in jedem Fall Ordnungswidrigkeitsanzeigen zu erstatten.“
d) Modalitäten bei längerem Auslandsaufenthalt nach Abschluss der Sekundarstufe I

Eltern von Schülerinnen und Schülern, die nach Abschluss der Sekundarstufe I  für ein halbes oder ganzes Jahr eine Schule  im Ausland besuchen wollen, müssen auf  jeden Fall vorher die Beurlaubung  beim Schulleiter  beantragen,  und  zwar  unter Angabe der ausländischen Schule und der Aufenthaltsdauer.  
Ein Wiedereintritt in die CWS ohne Zeitverlust ist unter Umständen möglich, es ist jedoch unerlässlich, sich mit Hilfe des  im Sekretariat erhältlichen Merkblattes zu  informieren und die entsprechenden Hinweise zu beachten bzw. umzusetzen.

e) Wahlunterricht / Wahlpflichtunterricht 

Mit Beginn dieses Schuljahres  ist der Wahlpflichtunterricht abgeschafft und durch verpflichtenden Wahlunterricht ersetzt worden. Dabei gilt: 
•  Nach wie vor kann von Jgst. 8 an eine dritte Fremdsprache gewählt werden.
•  Wer keine dritte Fremdsprache wählt, muss bis zum Ende der Jgst. 9 Wahlunterricht (WU)  im Umfang  von  insgesamt  fünf Wochenstunden  nachweisen.  Zu  diesem Wahlunterricht  zählen Kurse vom 5. bis zum 9. Schuljahr. Bisher war die Belegung von vier Wochenstunden Wahlpflichtunterricht in den Jgst. 8 und 9 Pflicht.
•  Zu den jetzt verlangten fünf Stunden Wahlunterricht können Kurse gehören, die das Angebot  im Pflichtbereich ergänzen und sich an Fächern des Pflichtbereichs orien-
tieren (z. B. Erdkunde, Informatik),  17 traditionelle  Arbeitsgemeinschaften wie  der Chor,  die  verschiedenen Musik-AGs  (z. B.  die Blechbläser-AG) oder Sport-AGs (z. B. die Volleyball-AG), aber auch Stützkurse wie LRR-Kurse (alte Bezeichnung LRS). 
•  In  begrenztem Umfang  ist  die Belegung mehrerer Kurse  (z. B. Erdkunde / Blechbläser) möglich. 
Eine Garantie  für die Einteilung  in bestimmte Wahlunterrichts-Kurse kann nicht gegeben werden.
•  Im Wahlunterricht werden keine Noten von 1 bis 6 gegeben, sondern Beurteilungen wie „teilgenommen“, „mit Erfolg  teilgenommen“ und „mit gutem Erfolg teilgenommen“. Sofern es sich um weitere Fremdsprachen oder um Unterrichtsveranstaltungen handelt, die mit einem Unterrichtsfach oder einem Lernbereich des Pflichtbereichs in engem Zusammenhang stehen, sind Noten
einzusetzen, wenn die Leistungen mit den Noten befriedigend und besser zu bewerten sind.
•  Im Rahmen der Feststellungen der Voraussetzungen  für eine Versetzung (im positiven Sinne) sollen mindestens befriedigende Leistungen im Wahlunterricht Berücksichtigung finden.
•  Die Teilnahme am Wahlunterricht ist verpflichtend, und zwar für ein Jahr, die Teilnahme an der dritten Fremdsprache für zwei Jahre.  

f)  Teilnahme am Religionsunterricht 

Im Gegensatz  zu  verbreiteten Vorstellungen  ist  der Religionsunterricht  ein  ordentliches Lehrfach; die Teilnahme am Religionsunterricht  ist zunächst einmal Pflicht. Religionsunterricht wird an der Christian-Wirth-Schule erteilt als evangelischer oder katholischer Religionsunterricht; es hat an der CWS  in Einzelfällen auch schon Religionsunterricht anderer Religionsgemeinschaften gegeben, der dann von der betreffenden Religionsgemeinschaft getragen wurde. Die Schülerinnen und Schüler nehmen  in der Regel an dem Religionsunterricht des Bekenntnisses  teil, dem  sie  angehören.  Eine  Abmeldung  vom  bisher  besuchten Religionsunterricht  bedarf  einer schriftlichen  Erklärung  der  Eltern  oder  der  religionsmündigen  Schülerinnen  und  Schüler. Die Abmeldung von religionsmündigen, aber noch nicht volljährigen Schülern ist den Eltern von der Schule schriftlich mitzuteilen. Die Abmeldung ist nur in der Form der Einzelabmeldung statthaft. Sie soll  in der Regel nur am Ende eines Schulhalbjahres erfolgen. An der CWS ist Ethikunterricht eingeführt; Schülerinnen und Schüler, die vom Religionsunterricht abgemeldet sind, müssen  deshalb  am  Ethikunterricht  teilnehmen. Um  die wichtigsten  Punkte  noch  einmal  kurz  zu
nennen: 
1.) Die  folgenden Sonderfälle  sind Abweichungen  von der Regel und deshalb nur  in
begründeten Ausnahmefällen  erlaubt: Teilnahme  am Religionsunterricht des anderen als des eigenen  Bekenntnisses,  Abmeldung  aus  dem  Religionsunterricht  innerhalb  des  Schulhalbjahres. 
2.) Die  Vorstellung  von  einem Wahlpflichtunterricht  „evangelischer Religionsunterricht oder katholischer Religionsunterricht oder Ethikunterricht“ ist eine unzulässige Vorstellung.

g)  Datenschutz 

Gemäß  Verordnung  über  die  Verarbeitung  personenbezogener  Daten  in  Schulen  vom 30.11.1993 (Amtsblatt 2/94) informiert die Schule Eltern und Schüler pflichtgemäß, dass auf der Grundlage des § 83 (1) des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen  folgende
personenbezogenen Daten  in automatisierten Dateien auf Rechnern der Schule gespeichert werden:
•  Individualdaten der Schüler/innen: Name, ggf. Geburtsname, Vorname, Adresse, Telefon, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit
•  Daten  der  Eltern  bei  nicht  volljährigen  Schülern:  Name,  Vorname,  Adresse,  Telefon, Erziehungsberechtigung
•  Schullaufbahndaten:  Datum  der  ersten  Einschulung,  Eintrittsdatum,  Klassenbezeichnung, Jgst., Halbjahr, Klassenlehrer bzw. Tutor, wiederholte Klassenstufen, Teilnahme am Religions bzw. Ethikunterricht   18
•  Zusatzdaten  für  die Sekundarstufe II: Kurswahl, Kursergebnisse  und Fehlstunden, Angabe über die Benachrichtigung bei gefährdeter Versetzung einschließlich des Hinweises auf etwaige besondere  Folgen  einer  Nichtversetzung,  Fremdsprachen  (Art  und  Zeitraum  in  Sekundardarstufe I und II),  Zulassung  zum  Abitur,  Wahl  der  Prüfungsfächer  zum  Abitur,  besondere Berechtigung (Latinum, Graecum, Hebraicum), Feststellungsprüfungen in Fremdsprachen. 
Eine regelmäßige Übermittlung von Daten findet nicht statt. Oben genannte Daten werden den Schülerakten der abgebenden Schule bzw. den Anmeldeformularen entnommen. Die erfassten Daten werden jeweils nur so lange gespeichert, wie es für die rechtmäßige Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich  ist. Sie werden spätestens zu dem Zeitpunkt gelöscht, an dem der Schüler die Schule verlässt.
 
h) Kurzfassung der Versetzungsbestimmungen 

Den vollständigen Text der kürzlich novellierten Verordnung finden Sie wie unter i) angegeben.

Die  Kurzfassung  der  Versetzungsbestimmungen  in  tabellarischer  Form  für einen
schnellen Überblick finden Sie im Downloadbereich unter "CWS-Mitteilungen"

i) Fundstellen und Verweise

Weitere rechtliche Hinweise z. B. zum Hessischen Schulgesetz, zu den Verordnungen zur Gestaltung  des  Schulverhältnisses  und  zum  Verfahren  bei Ordnungsmaßnahmen  entnehmen Sie bitte der Homepage des Hessischen Kultusministeriums, außerdem  in gedruckter Form über das Sekretariat und über Ihre Elternvertreter. Diese Schrift entstand unter Mitarbeit zahlreicher Lehrkräfte.
 
Redaktion:        Verantwortlich:
Marlies Prinz      Ellen Schwan-Schönemund