a) Freiwillige Wiederholung
Der Antrag auf freiwillige Wiederholung eines Schuljahres muss spätestens zwei Monate vor Zeugnisausgabe am Ende des Schuljahres schriftlich an die Schulleitung gestellt sein. Die Klassenkonferenz berät und entscheidet dann verbindlich über den Antrag. Die Wiederholung ist nur zweimal während des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule möglich, davon einmal in der gymnasialen Oberstufe. Ein Rücktritt aus einer Jgst., die wiederholt wird, oder in eine Jgst., die wiederholt wurde, ist in der Regel nicht zulässig. Der Rücktritt wird außer in der Stufe 5 sofort nach der Entscheidung durch die Konferenz vollzogen.
b) Ein Übergang in die Stufe 10 der Realschule ist nur zum Beginn eines Schuljahres möglich.
c) Beurlaubung von Schülern
• Der Klassenlehrer / Tutor kann Schülern seiner Klasse bzw. seines Kurses Urlaub aus wichtigen Gründen bis zu zwei Tagen gewähren, sofern diese nicht an Ferien angrenzen.
• Für eine Beurlaubung von mehr als zwei Tagen ist die Schulleiterin zuständig.
• Wichtig! Schülerinnen und Schüler können unmittelbar vor oder nach einem Ferienabschnitt nur in Ausnahmefällen und aus wichtigen Gründen beurlaubt werden. Entsprechende Anträge sind spätestens drei Wochen vor Beginn des jeweiligen Urlaubs (wenn er vor einem Ferienabschnitt liegt) bzw. spätestens drei Wochen vor dem Beginn des jeweiligen Ferienabschnitts (wenn der Urlaub nach diesem Ferienabschnitt liegt) beim Schulleiter schriftlich zu stellen und zu begründen. Der Schulleiter entscheidet über die Beurlaubung. Ein typischer Genehmigungsfall ist z. B. eine ärztlich verordnete Heilkur. Hingegen ist eine Beurlaubung zum Zweke des Familienurlaubs o. Ä. nicht möglich, wie sich aus der im Wortlaut wiedergegebenen
Verfügung des Staatlichen Schulamtes vom 02.05.2001 ergibt: „Nach § 19 Abs. 3 der Dienstordnung sind die Schulleiterinnen und Schulleiter für die Beurlaubung vor den Ferien unabhängig von der Dauer der beantragten bzw. gewährten Beurlaubung zuständig. Anträge auf Beurlaubung vor den Ferien bzw. im unmittelbaren Anschluss an die Ferien sind in aller Regel abzulehnen. Die Behauptung, es seien nach Ferienbeginn bzw. vor Ferienende keine Flugplätze in das gewünschte Feriengebiet zu finden, ist in keinem Fall ein Grund für eine Beurlaubung des betref-
fenden Schülers. Das gilt auch dann, wenn der Urlaub in der Heimat der Erziehungsberechtigten bzw. des Schülers verbracht werden soll. Sollten in diesen Fällen die betreffenden Schüler trotz der Verweigerung der Beurlaubung dem Unter-
richt fernbleiben, bitte ich Sie, in jedem Fall Ordnungswidrigkeitsanzeigen zu erstatten.“
d) Modalitäten bei längerem Auslandsaufenthalt nach Abschluss der Sekundarstufe I
Eltern von Schülerinnen und Schülern, die nach Abschluss der Sekundarstufe I für ein halbes oder ganzes Jahr eine Schule im Ausland besuchen wollen, müssen auf jeden Fall vorher die Beurlaubung beim Schulleiter beantragen, und zwar unter Angabe der ausländischen Schule und der Aufenthaltsdauer.
Ein Wiedereintritt in die CWS ohne Zeitverlust ist unter Umständen möglich, es ist jedoch unerlässlich, sich mit Hilfe des im Sekretariat erhältlichen Merkblattes zu informieren und die entsprechenden Hinweise zu beachten bzw. umzusetzen.
e) Wahlunterricht / Wahlpflichtunterricht
Mit Beginn dieses Schuljahres ist der Wahlpflichtunterricht abgeschafft und durch verpflichtenden Wahlunterricht ersetzt worden. Dabei gilt:
• Nach wie vor kann von Jgst. 8 an eine dritte Fremdsprache gewählt werden.
• Wer keine dritte Fremdsprache wählt, muss bis zum Ende der Jgst. 9 Wahlunterricht (WU) im Umfang von insgesamt fünf Wochenstunden nachweisen. Zu diesem Wahlunterricht zählen Kurse vom 5. bis zum 9. Schuljahr. Bisher war die Belegung von vier Wochenstunden Wahlpflichtunterricht in den Jgst. 8 und 9 Pflicht.
• Zu den jetzt verlangten fünf Stunden Wahlunterricht können Kurse gehören, die das Angebot im Pflichtbereich ergänzen und sich an Fächern des Pflichtbereichs orien-
tieren (z. B. Erdkunde, Informatik), 17 traditionelle Arbeitsgemeinschaften wie der Chor, die verschiedenen Musik-AGs (z. B. die Blechbläser-AG) oder Sport-AGs (z. B. die Volleyball-AG), aber auch Stützkurse wie LRR-Kurse (alte Bezeichnung LRS).
• In begrenztem Umfang ist die Belegung mehrerer Kurse (z. B. Erdkunde / Blechbläser) möglich.
Eine Garantie für die Einteilung in bestimmte Wahlunterrichts-Kurse kann nicht gegeben werden.
• Im Wahlunterricht werden keine Noten von 1 bis 6 gegeben, sondern Beurteilungen wie „teilgenommen“, „mit Erfolg teilgenommen“ und „mit gutem Erfolg teilgenommen“. Sofern es sich um weitere Fremdsprachen oder um Unterrichtsveranstaltungen handelt, die mit einem Unterrichtsfach oder einem Lernbereich des Pflichtbereichs in engem Zusammenhang stehen, sind Noten
einzusetzen, wenn die Leistungen mit den Noten befriedigend und besser zu bewerten sind.
• Im Rahmen der Feststellungen der Voraussetzungen für eine Versetzung (im positiven Sinne) sollen mindestens befriedigende Leistungen im Wahlunterricht Berücksichtigung finden.
• Die Teilnahme am Wahlunterricht ist verpflichtend, und zwar für ein Jahr, die Teilnahme an der dritten Fremdsprache für zwei Jahre.
f) Teilnahme am Religionsunterricht
Im Gegensatz zu verbreiteten Vorstellungen ist der Religionsunterricht ein ordentliches Lehrfach; die Teilnahme am Religionsunterricht ist zunächst einmal Pflicht. Religionsunterricht wird an der Christian-Wirth-Schule erteilt als evangelischer oder katholischer Religionsunterricht; es hat an der CWS in Einzelfällen auch schon Religionsunterricht anderer Religionsgemeinschaften gegeben, der dann von der betreffenden Religionsgemeinschaft getragen wurde. Die Schülerinnen und Schüler nehmen in der Regel an dem Religionsunterricht des Bekenntnisses teil, dem sie angehören. Eine Abmeldung vom bisher besuchten Religionsunterricht bedarf einer schriftlichen Erklärung der Eltern oder der religionsmündigen Schülerinnen und Schüler. Die Abmeldung von religionsmündigen, aber noch nicht volljährigen Schülern ist den Eltern von der Schule schriftlich mitzuteilen. Die Abmeldung ist nur in der Form der Einzelabmeldung statthaft. Sie soll in der Regel nur am Ende eines Schulhalbjahres erfolgen. An der CWS ist Ethikunterricht eingeführt; Schülerinnen und Schüler, die vom Religionsunterricht abgemeldet sind, müssen deshalb am Ethikunterricht teilnehmen. Um die wichtigsten Punkte noch einmal kurz zu
nennen:
1.) Die folgenden Sonderfälle sind Abweichungen von der Regel und deshalb nur in
begründeten Ausnahmefällen erlaubt: Teilnahme am Religionsunterricht des anderen als des eigenen Bekenntnisses, Abmeldung aus dem Religionsunterricht innerhalb des Schulhalbjahres.
2.) Die Vorstellung von einem Wahlpflichtunterricht „evangelischer Religionsunterricht oder katholischer Religionsunterricht oder Ethikunterricht“ ist eine unzulässige Vorstellung.
g) Datenschutz
Gemäß Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Schulen vom 30.11.1993 (Amtsblatt 2/94) informiert die Schule Eltern und Schüler pflichtgemäß, dass auf der Grundlage des § 83 (1) des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) zur Durchführung schulorganisatorischer Maßnahmen folgende
personenbezogenen Daten in automatisierten Dateien auf Rechnern der Schule gespeichert werden:
• Individualdaten der Schüler/innen: Name, ggf. Geburtsname, Vorname, Adresse, Telefon, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit
• Daten der Eltern bei nicht volljährigen Schülern: Name, Vorname, Adresse, Telefon, Erziehungsberechtigung
• Schullaufbahndaten: Datum der ersten Einschulung, Eintrittsdatum, Klassenbezeichnung, Jgst., Halbjahr, Klassenlehrer bzw. Tutor, wiederholte Klassenstufen, Teilnahme am Religions bzw. Ethikunterricht 18
• Zusatzdaten für die Sekundarstufe II: Kurswahl, Kursergebnisse und Fehlstunden, Angabe über die Benachrichtigung bei gefährdeter Versetzung einschließlich des Hinweises auf etwaige besondere Folgen einer Nichtversetzung, Fremdsprachen (Art und Zeitraum in Sekundardarstufe I und II), Zulassung zum Abitur, Wahl der Prüfungsfächer zum Abitur, besondere Berechtigung (Latinum, Graecum, Hebraicum), Feststellungsprüfungen in Fremdsprachen.
Eine regelmäßige Übermittlung von Daten findet nicht statt. Oben genannte Daten werden den Schülerakten der abgebenden Schule bzw. den Anmeldeformularen entnommen. Die erfassten Daten werden jeweils nur so lange gespeichert, wie es für die rechtmäßige Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Sie werden spätestens zu dem Zeitpunkt gelöscht, an dem der Schüler die Schule verlässt.
h) Kurzfassung der Versetzungsbestimmungen
Den vollständigen Text der kürzlich novellierten Verordnung finden Sie wie unter i) angegeben.
Die Kurzfassung der Versetzungsbestimmungen in tabellarischer Form für einen
schnellen Überblick finden Sie im Downloadbereich unter "CWS-Mitteilungen"
i) Fundstellen und Verweise
Weitere rechtliche Hinweise z. B. zum Hessischen Schulgesetz, zu den Verordnungen zur Gestaltung des Schulverhältnisses und zum Verfahren bei Ordnungsmaßnahmen entnehmen Sie bitte der Homepage des Hessischen Kultusministeriums, außerdem in gedruckter Form über das Sekretariat und über Ihre Elternvertreter. Diese Schrift entstand unter Mitarbeit zahlreicher Lehrkräfte.
Redaktion: Verantwortlich:
Marlies Prinz Ellen Schwan-Schönemund